Wer sich um die Finanzierung einer 24-Stunden-Pflege Gedanken macht, sollte zunächst alle verfügbaren staatlichen Förderinstrumente kennen. Das deutsche Pflegesystem bietet eine Vielzahl von Leistungen, die gezielt kombiniert werden können, um die finanzielle Eigenbelastung zu reduzieren. Entscheidend ist dabei der Pflegegrad, der vom Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wird.
Dieser Artikel erklärt, welche Förderungen für die häusliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung in Frage kommen, wie man sie kombiniert und wie der Antragsprozess funktioniert.
Einen allgemeinen Überblick zur häuslichen Betreuung bietet unser Hauptratgeber auf 24-7stunden-pflege.de.
Pflegegeld nach Pflegegrad: Übersicht und Anspruch
Das Pflegegeld ist die bekannteste Förderleistung für die häusliche Pflege. Es wird nach § 37 SGB XI gewährt und soll pflegende Angehörige oder selbst organisierte Pflegepersonen für ihren Einsatz anerkennen.
Voraussetzungen
- Anerkannter Pflegegrad (2–5; Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld)
- Die Pflege erfolgt zu Hause und nicht in einer stationären Einrichtung
- Die Pflege ist nicht ausschließlich durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst sichergestellt
Aktuelle Pflegegeldbeträge (2024)
| Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld |
|---|---|
| 2 | 332 Euro |
| 3 | 573 Euro |
| 4 | 765 Euro |
| 5 | 947 Euro |
Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann frei verwendet werden – auch zur (Teil-)Finanzierung einer Betreuungskraft.
Wichtig: Pflegevisiten
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig Pflegeberatungseinsätze durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen (ab Pflegegrad 2 alle sechs Monate, ab Pflegegrad 3 alle drei Monate).
Kombinationsleistungen clever nutzen
Das deutsche Pflegesystem erlaubt es, verschiedene Leistungsarten miteinander zu kombinieren – das ist bei der 24-Stunden-Pflege besonders sinnvoll.
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegesachleistungen können für Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Die maximalen monatlichen Beträge sind:
| Pflegegrad | Pflegesachleistungen (max.) |
|---|---|
| 2 | 761 Euro |
| 3 | 1.432 Euro |
| 4 | 1.778 Euro |
| 5 | 2.200 Euro |
In Kombination mit einer 24-Stunden-Betreuungskraft (die hauswirtschaftliche und betreuende Aufgaben übernimmt) kann ein ambulanter Pflegedienst die behandlungspflegerischen Maßnahmen (z. B. Wundversorgung, Medikamentengabe) übernehmen.
Kombinationsleistung
Wer die Sachleistungen nicht vollständig ausschöpft, erhält anteilig Pflegegeld. Beispiel: Werden 50 % der Sachleistungen genutzt, werden noch 50 % des Pflegegeldes ausgezahlt. Diese Flexibilität ist für viele Familien ideal.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf 125 Euro monatlich als Entlastungsbetrag. Dieser Betrag kann für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden – dazu zählen qualifizierte Betreuungs- und Entlastungsangebote. Nicht ausgeschöpfte Mittel können innerhalb desselben Kalenderjahres sowie bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Wenn die Hauptpflegeperson (z. B. ein Angehöriger) vorübergehend verhindert ist, können bis zu 1.612 Euro jährlich für eine Ersatzpflegeperson von der Pflegekasse erstattet werden. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Aufstockung um bis zu 50 % der nicht genutzten Kurzzeitpflegeleistungen möglich.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Bis zu 1.774 Euro jährlich stehen für stationäre Kurzzeitpflegemaßnahmen zur Verfügung – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege können ebenfalls auf die Kurzzeitpflege übertragen werden.
Mehr Informationen zu den tatsächlichen Kosten und wie Förderungen die finanzielle Belastung senken, finden Sie in unserem Artikel Kosten der 24-Stunden-Pflege.
Antragstellung beim Medizinischen Dienst (MD)
Der erste und wichtigste Schritt für alle Förderleistungen ist die Feststellung des Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD).
Schritt 1: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Der Antrag auf Pflegeleistungen wird schriftlich oder telefonisch bei der Pflegekasse gestellt, die der Krankenkasse des Versicherten angegliedert ist. Ab dem Eingang des Antrags hat die Pflegekasse 25 Arbeitstage Zeit, über den Antrag zu entscheiden.
Wichtig: Der Leistungsanspruch beginnt mit dem Datum des Antragseingangs bei der Pflegekasse – nicht erst mit dem Begutachtungstermin.
Schritt 2: Begutachtung durch den MD
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes besucht den Pflegebedürftigen zu Hause. Die Begutachtung umfasst sechs Lebensbereiche:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Tipp: Führen Sie vor dem Begutachtungstermin ein Pflegetagebuch, in dem Sie alle täglichen Unterstützungsleistungen dokumentieren. So stellen Sie sicher, dass der tatsächliche Pflegebedarf vollständig erfasst wird.
Schritt 3: Bescheid und Widerspruch
Nach der Begutachtung erhalten Sie den Pflegegeld-Bescheid mit dem festgestellten Pflegegrad. Wenn Sie der Einstufung nicht zustimmen, haben Sie das Recht, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch lohnt sich statistisch gesehen – in vielen Fällen führt er zu einer höheren Einstufung.
Fazit: Förderungen systematisch nutzen
Das Fördersystem für die häusliche 24-Stunden-Pflege ist komplex, aber bei richtiger Nutzung sehr wirksam. Familien, die alle verfügbaren Leistungen kombinieren – Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, steuerliche Absetzbarkeit – können die monatliche Eigenbelastung oft um mehrere Hundert Euro reduzieren.
Informieren Sie sich außerdem, wie Sie die häusliche Pflege korrekt organisieren, um Probleme mit dem Finanzamt oder der Pflegekasse zu vermeiden. Unser Artikel 7 häufige Fehler bei der Auswahl einer 24-Stunden-Pflegekraft zeigt, welche Fallstricke es gibt.
Alle weiterführenden Informationen zur 24-Stunden-Pflege finden Sie auf 24-7stunden-pflege.de.