Pflegegrade 1 bis 5: Was sie bedeuten, was Ihnen zusteht und wann 24h-Pflege sinnvoll wird

Das deutsche Pflegesystem unterscheidet seit 2017 fünf Pflegegrade. Wer als Angehöriger zum ersten Mal mit dem Thema konfrontiert wird, fühlt sich schnell überwältigt: Anträge, Gutachten, Leistungskataloge. Dieser Leitfaden erklärt alle fünf Pflegegrade verständlich – und zeigt, ab welchem Grad professionelle Unterstützung wie die von 24-7Stunden-Pflege nicht nur sinnvoll, sondern oft notwendig wird.

Was ist ein Pflegegrad und wie wird er festgestellt?

Der Pflegegrad beschreibt den Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten einer pflegebedürftigen Person. Er wird vom Medizinischen Dienst (MD) – früher MDK – nach einem strukturierten Begutachtungsverfahren festgestellt. Die Grundlage bildet das Neue Begutachtungsassessment (NBA), das sechs Lebensbereiche bewertet:

  • Mobilität: Fortbewegen im Wohnbereich, Treppensteigen, Lageveränderungen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung, Gedächtnis, Entscheidungsfindung
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Unruhe, Aggression, Schlafstörungen
  • Selbstversorgung: Körperpflege, Ernährung, Ausscheiden, An- und Auskleiden
  • Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen: Medikamente, Wundversorgung, Therapie
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Jeder Bereich wird mit Punkten gewichtet. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad. Ein Antrag auf Pflegegeld kann jederzeit bei der Pflegekasse gestellt werden – ein ärztliches Attest ist dafür nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich.

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung 

Menschen mit Pflegegrad 1 sind in ihrer Selbstständigkeit wenig eingeschränkt – sie benötigen aber regelmäßige Unterstützung oder Beaufsichtigung. Pflegegrad 1 betrifft häufig Menschen mit beginnender Demenz, leichten kognitiven Einschränkungen oder nach einem Sturz mit noch leichten Folgebeschwerden.

Leistungen bei Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für haushaltsnahe Dienstleistungen; Pflegegeld wird bei PG 1 nicht gewährt; Zuschüsse für Wohnraumanpassungen; Beratungsleistungen der Pflegekasse.

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung

Pflegegrad 2 ist der erste Grad, bei dem Pflegegeld ausgezahlt wird. Betroffene benötigen täglich Hilfe bei mehreren Verrichtungen des Alltags. Typisch: ältere Menschen mit eingeschränkter Mobilität, beginnender Pflegebedürftigkeit nach Krankenhausaufenthalt oder leichter bis mittlerer Demenz.

Leistungen bei Pflegegrad 2: Pflegegeld 332 Euro monatlich (bei häuslicher Pflege durch Angehörige); Pflegesachleistungen 761 Euro monatlich (für ambulante Pflegedienste); Tages- und Nachtpflege 689 Euro monatlich; Verhinderungspflege bis 1.612 Euro jährlich; Kurzzeitpflege bis 1.774 Euro jährlich.

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung 

Pflegegrad 3 bedeutet: Die Person ist bei vielen alltäglichen Handlungen auf Unterstützung angewiesen. Körperpflege, Mobilität und Ernährung erfordern mehrfach täglich Hilfe. Häufig besteht Sturzgefahr, Inkontinenz oder fortgeschrittene Demenz.

Leistungen bei Pflegegrad 3: Pflegegeld 573 Euro monatlich; Pflegesachleistungen 1.432 Euro monatlich; Tages- und Nachtpflege 1.298 Euro; Verhinderungspflege bis 1.612 Euro; Kurzzeitpflege bis 1.774 Euro.

Ab Pflegegrad 3 wird die 24-Stunden-Betreuung zu Hause für viele Familien zur wichtigen Option. Eine dauerhaft anwesende Pflegekraft kann die Lücken zwischen ambulanten Pflegebesuchen schließen und die pflegenden Angehörigen erheblich entlasten.

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung

Bei Pflegegrad 4 ist die Selbstständigkeit massiv eingeschränkt. Betroffene können grundlegende Alltagshandlungen kaum noch selbst durchführen. Häufige Diagnosen: fortgeschrittene Demenz, schwere Herzinsuffizienz, Zustand nach Schlaganfall mit Lähmungen, fortgeschrittener Parkinson.

Leistungen bei Pflegegrad 4: Pflegegeld 765 Euro monatlich; Pflegesachleistungen 1.778 Euro monatlich; Tages- und Nachtpflege 1.612 Euro; Verhinderungspflege bis 1.612 Euro; Kurzzeitpflege bis 1.774 Euro.

Auf Pflegegrad 4-Niveau ist eine vollständige 24h-Betreuung in der Regel unvermeidlich – entweder durch professionelle häusliche Pflege oder durch einen stationären Heimaufenthalt. Die häusliche 24h-Lösung ist bei Pflegegrad 4 besonders wertvoll, weil sie Vertrautheit und Kontinuität erhält.

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderem Versorgungsbedarf

Pflegegrad 5 ist der höchste Grad und betrifft Menschen, die bei allen Alltagshandlungen vollständig auf fremde Hilfe angewiesen sind – rund um die Uhr. Er wird insbesondere dann zuerkannt, wenn besondere Aufwendungen für die Pflege bestehen, etwa bei Beatmungspflicht, schwerem Schlaganfall oder vollständiger Pflegeabhängigkeit.

Leistungen bei Pflegegrad 5: Pflegegeld 947 Euro monatlich; Pflegesachleistungen 2.200 Euro monatlich; Tages- und Nachtpflege 1.995 Euro; gleiche Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeleistungen wie PG 4.

Höherstufung beantragen: Wann und wie?

Pflegegrade sind nicht statisch. Wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert, kann und sollte eine Höherstufung beantragt werden. Das geht formlos schriftlich bei der Pflegekasse. Empfehlenswert: ein Pflegetagebuch führen, das den tatsächlichen täglichen Hilfebedarf dokumentiert – das stärkt die Position bei der Begutachtung erheblich.

24-7Stunden-Pflege unterstützt Familien in NRW bei der Einschätzung des richtigen Pflegegrades und begleitet den Prozess der Beantragung und Höherstufung mit praktischer Erfahrung aus über 30 betreuten Familien.

Unsicher welcher Pflegegrad zutrifft oder wie man Leistungen optimal kombiniert? 24-7Stunden-Pflege berät kostenlos und unverbindlich – Tel: +49 176 345 708 72.

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